Corona NOW - Notmaßnahme zur Lohnunterstützung für Unternehmen in NL

Corona NOW - Notmaßnahme zur Lohnunterstützung für Unternehmen in NL

Bereiten Sie sich vor!

Am 17. März 2020 hat die niederländische Regierung die Notmaßnahme Lohnunterstützung zur Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen (auf Niederländisch mit „NOW“ abgekürzt) beschlossen.

Laut Informationen der ausführenden Behörde UWV kann die Lohnunterstützung derzeit noch nicht beantragt werden. Die Regelung ist noch nicht implementiert.

Erfüllt Ihr Unternehmen die derzeit bekannten Voraussetzungen, raten wir Ihnen, den Antrag jetzt schon so weit wie möglich vorzubereiten, sodass Sie bei Freischaltung der Antragsmöglichkeit schnell handeln können.

Die Maßnahme ersetzt die Kurzarbeitsregelung, die nunmehr eingestellt wurde.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie hat in den letzten Wochen zu umfangreichen Anträgen für Kurzarbeit geführt. Die Regierung möchte mehr Arbeitgeber finanziell entschädigen und möchte dies schneller als im Rahmen der bisherigen Kurzarbeitsregelung tun.

Voraussetzungen

Voraussetzung, wie derzeit bekannt, ist, dass Ihr Unternehmen ab dem 01. März 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 20% erwartet. Außerdem darf während des Zeitraums der Lohnunterstützung kein Mitarbeiter, für den die Maßnahme beantragt wurde, aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden.

Inhalt der Maßnahme

  • Die Maßnahme soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten und kann für die Dauer von drei Monaten beantragt werden. Relevant ist ein Umsatzrückgang von mindestens 20 % über einen Zeitraum von drei Monaten in der Periode zwischen dem 01.03. und dem 31.07.2020. Verlgeichsgröße ist der durchschnittliche Quartalumsatz 2019.

    Zur Vorbereitung des Antrags können Sie zum Beispiel eine Übersicht von einerseits Ihren realisierten Umsätzen im März, April und Mai 2019 und andererseits von Ihren (realisierten bzw. erwarteten) Umsätzen im Marz, April und Mai 2020 sowie von der über diese Monate 2020 zu zahlenden Lohnsumme zusammenstellen.

  • Es ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber in Vorleistung geht und 100 % der Löhne weiterzahlt. Die Behörde UWV erstattet dem Arbeitgeber einen Teil der gezahlten Gehälter (maximal 90%).

  • Auf der Grundlage des Antrags wird UWV dem Unternehmen einen Vorschuss von 80% der erwarteten Leistung gewähren. Am Ende des gewährten Zeitraums werden der tatsächliche Umsatzrückgang sowie die ausgezahlten Löhne ermittelt. Anhand dieser Ermittlung wird die Leistung endgültig festgelegt.

  •  Für Anträge, die einen noch zu bestimmenden Betrag der Leistung überschreiten, ist ein Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

  • Die Maßnahme gilt sowohl für unbefristete als befristete Arbeitsverhältnisse als auch für Abrufarbeitsverhältnisse und Zeitarbeit.

Höhe der Lohnunterstützung

Die Höhe der Lohnerstattung ist gestaffelt und von dem Umfang des Umsatzrückganges abhängig. Die folgenden Beispiele werden gegeben: bei einem Umsatzrückgang von 25% ist die Erstattung 22,5% der Lohnsumme; bei 50% ist die Erstattung 45% und bei 100% ist es maximal 90%.

Wo beantragen Sie die Lohnunterstützung?

Der Antrag stellen Sie online bei der Behörde UWV. Hier geht es zur Antragstellung

Derzeit ist eine Antragstellung noch nicht möglich. Wir updaten diese Informationen regelmäßig.

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen brauchen, nehmen Sie Kontakt auf mit Marije van der Tol.