Mitarbeiterentsendung in die Niederlande – Meldepflicht erneut ausgesetzt
Wenn Sie für 2019 in Ihrem Unternehmen eine Mitarbeiterentsendung in die Niederlande planen, dann sollten Sie darauf achten, ob Sie den Einsatz Ihrer Mitarbeiter in den Niederlanden vorab rechtzeitig bei den Aufsichtsbehörden anmelden müssen. Das ist vermutlich ab dem 1. April 2019 der Fall. Informieren Sie sich rechtzeitig.
Die Niederlande hatten die Einführung einer allgemeinen elektronischen Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande für den 1. Januar 2019 geplant. Wegen technischer Probleme bei der Gestaltung des Online-Portals ist die Meldepflicht insgesamt nunmehr bis zum 1. April 2019 ausgesetzt. Sicher ist dieses Einführungsdatum jedoch nicht. Wir halten Sie zu den Entwicklungen auf dem Laufenden.
Zu meldende Daten
Die folgenden Daten sind zukünftig vor Arbeitsbeginn, mit Abschrift an den niederländischen Dienstleistungsempfänger, im Online-Portal der SVB (Sozialversicherungsbank) zu melden:
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Nachweis der Sozialabgaben (A1 Erklärung)
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Identität und Sitz des Dienstleisters und des Dienstempfängers, des entsendeten Arbeitnehmers und der für die Auszahlung des Gehalts verantwortlichen Person (Personalausweis);
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Arbeitsort, Funktion/Art der Tätigkeiten, voraussichtliche Dauer;
- Angabe der Kontaktperson am Arbeitsplatz für die Kommunikationen mit den Behörden.
Die Meldepflicht wird auch für Selbständige in bestimmten Branchen gelten (Bau, Reinigung, Pflege und IT). Ausnahmen von der Meldepflicht sind für den Transportsektor und für kleinere Dienstleister im Grenzgebiet, die regelmäßig über die Grenze Leistungen erbringen, wie z.B. Fensterreiniger, angekündigt worden.
Kontrollpflicht für Dienstleistungsempfänger
Gleichzeitig mit der Einführung der Meldepflicht wird dem Dienstleistungsempfänger eine Kontrollpflicht auferlegt. Vor Arbeitsanfang muss der Dienstleistungsempfänger prüfen, ob die Meldepflicht eingehalten wurde, und ob die gemeldeten Daten korrekt sind. Unregelmäßigkeiten müssen bei der Aufsichtsbehörde SVB (Sozialversicherungsbank) gemeldet werden.
Entsendung und Mindestarbeitsbedingungen
Allgemein ist zu beachten, dass Arbeitgeber, die Ihre Mitarbeiter in die Niederlande entsenden, zur Gewährung von bestimmten in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet sind, soweit diese günstiger als im Herkunftsland sind. Es betrifft zum Beispiel Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaubsregelungen und Mindestlohnsätze.
Für Fragen zu Mitarbeiterentsendung in die Niederlande nehmen Sie Kontakt auf mit Marije van der Tol.