Meldepflicht bei Entsendung in die Niederlande ab 1. März 2020

Meldepflicht bei Entsendung in die Niederlande ab 1. März 2020

Nach mehrmaliger Aussetzung wird nunmehr ab dem 01. März 2020 in den Niederlande die (online) Meldepflicht für ausländische Unternehmen bei Mitarbeiterentsendungen eingeführt. Gleichzeitig werden am 01. April 2020 entsprechende Kontrollpflichten für die niederländischen Dienstleistungsempfänger eingeführt.

Die Meldepflicht ab dem 01. März 2020 gilt für dienstleistende Unternehmen aus den EWR-Ländern (d.h. EU Mitgliedern, Norwegen, Liechtenstein, Island)  und der Schweiz, die ihre Mitarbeiter vorübergehend in die Niederlande entsenden. Die Meldepflicht gilt in einigen Sektoren auch für ausländische Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten. Die Meldepflicht beinhaltet, dass der ausländische Arbeitgeber oder Selbstständige  bestimmte Daten über die Tätigkeiten in den Niederlanden vorab in einem digitalen Meldeportal hinterlegen muss. Die Organisation oder das Unternehmen, bei dem der ausländische Arbeitnehmer vorübergehend arbeitet, hat eine Kontrollpflicht.

Bereits ab dem 01. Februar 2020 ist die freiwillige online Meldung möglich.

Einsätze, die vor dem 01. März 2020  angefangen haben, müssen nicht nachgemeldet werden.

Zu den Daten die der ausländische Arbeitgeber im digitalen Meldeportal zu melden hat, gehören:

  • die Identität des Anmelders
  • die Unternehmensdaten des Arbeitgebers
  • die Kontaktperson vor Ort
  • die Identität des Auftraggebers in den Niederlanden
  • der Sektor, in dem die Tätigkeiten in den Niederlanden ausgeübt werden
  • die Adresse, an der die Tätigkeiten erbracht werden
  • die voraussichtliche Dauer der Tätigkeiten
  • die Identität desjenigen, die für die Zahlung des Lohns verantwortlich ist
  • die Identität der Arbeitnehmer, die die Arbeit in den Niederlanden erledigen werden
  • die A1-Erklärung oder ein anderer Nachweis, aus dem hervorgeht, wo die Sozialprämien für den Arbeitnehmer aufgrund des geltenden Sozialversicherungssystems gezahlt werden

 Ausnahmen von der Meldepflicht

In folgenden Fällen ist keine Meldung notwendig:

  • Entsendung von qualifizierten oder spezialisierten Mitarbeitern, die die Erstmontage oder Installation von gelieferten Waren in einem Zeitraum von nicht mehr als 8 Tagen durchführen (ausgenommen: Baubranche)
  • bei Entsendung von Mitarbeitern, die in einem Zeitraum von maximal 12 aufeinander folgenden Wochen innerhalb von 36 Wochen dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Softwareinstallationen / Anpassungen oder Unterricht zur Nutzung der gelieferten Software durchführen
  • bei Entsendung im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen in einem Zeitraum von nicht mehr als 13 aufeinander folgenden Wochen in 52 Wochen
  • Bei Entsendung für Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Aktivitäten verschiedener Arten von Mitarbeitern, wie zum Beispiel Wissenschaftlern, Journalisten, internationalen Athleten und Künstlern mit jeweils eigenen Höchstbedingungen

 

Die jährliche Meldung

Bestimmte Dienstleister müssen nur einmal im Jahr eine Meldung vornehmen. Diese sind:

  • Kleine Unternehmen (0-9 Mitarbeiter) mit einer Meldepflicht, die häufiger (zumindest dreimal im vorangegangenen Kalenderjahr) in den Niederlanden Tätigkeiten verrichten und sich innerhalb von 100 Kilometern der niederländischen Grenze befinden
  • Unternehmen im Straßengüterverkehr (Straßengüterverkehr in Transit und andere Arten von Verkehr zum Beispiel von Personen oder Verkehr über Wasser sind von jeglicher Meldepflicht ausgeschlossen).

Die Beschränkung auf eine Jahresmeldung gilt nicht für Unternehmen die im Baugewerbe, in der Arbeitsvermittlung, im Leiharbeitssektor oder in der Personalverwaltung tätig sind.

Das digitale Meldeportal wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben und finden Sie in deutscher Sprache hier.

Fragen zur Mitarbeiterentsendung in die Niederlande? Nehmen Sie Kontakt auf mit Marije van der Tol.